5. Nachfolgend ist daher zu prüfen inwiefern der Vergütungszins die vom Bundesgericht formulierten Voraussetzungen zu erfüllen vermag: Vorausgesetzt wird, dass (1) ordentlicherweise eine periodische Ausrichtung des Vergütungszinses vorgesehen gewesen wäre und (2) diese ohne Zutun der Rekurrentin ausgeblieben ist.