-5- ordentlicherweise eine periodische Ausrichtung vorgesehen wäre. Des Weiteren sei die Einmaligkeit der Leistung ohne Zutun der Rekurrentin erfolgt, da sie weder auf die Höhe des Zinssatzes noch auf die absolute Höhe des Vergütungszinses durch Zeitablauf Einfluss gehabt habe (vgl. Stellungnahme des Vertreters vom 22.8.2017, S. 2 f.).