Die periodische Verzinsung von Darlehen sei folglich die übliche Form und entspreche so betrachtet dem Wesen und Kerngehalt von Darlehen. Der hier fragliche Vergütungszins qualifiziere sich als Staffelzins (vgl. Art. 15 BEZV), also dem Grundsatz nach als jährlich wiederkehrender Zins. Daraus folgert der Vertreter, dass es sich beim Vergütungszins um eine Leistung handle, für die