Der Vergütungszins sei nämlich für die Zeitdauer vom 11. Februar 2011 bis zum 11. August 2015 und somit für rund viereinhalb Jahre bzw. rund 54 Monate ausbezahlt worden (vgl. Rekursschreiben vom 31.5.2017, S. 4). Hierbei verweist der Vertreter auf die Verzinsung von Darlehen, die in aller Regel jährlich einmalig oder mehrmals während der Dauer der Darlehenshingabe erfolgen würde. Das gelte nicht nur für Hypothekardarlehen oder Baukreditzinsen, sondern ganz grundsätzlich für verzinsliche Geschäfts- oder Privatdarlehen. Die periodische Verzinsung von Darlehen sei folglich die übliche Form und entspreche so betrachtet dem Wesen und Kerngehalt von Darlehen.