Der Vertreter ist nun der Ansicht, dass die vom Bundesgericht definierten Voraussetzungen, die eine privilegierte Kapitalabfindung ermöglichen (vgl. E. 3 hiervor), vorliegend erfüllt seien, da durch die einmalige Kapitalleistung ohne Zutun der Rekurrentin der in der Vergangenheit aufgelaufene Vergütungszins im Steuerjahr 2015 ausbezahlt worden sei (vgl. Stellungnahme des Vertreters vom 22.8.2017, S. 2 ff.). Der Vergütungszins sei nämlich für die Zeitdauer vom 11. Februar 2011 bis zum 11. August 2015 und somit für rund viereinhalb Jahre bzw. rund 54 Monate ausbezahlt worden (vgl. Rekursschreiben vom 31.5.2017, S. 4).