4. Die Rekurrentin erhielt im Steuerjahr 2015 die im Jahr 2011 bezahlten Grundstückgewinnsteuern nebst Vergütungszins zurückerstattet. Der Vertreter ist nun der Ansicht, dass die vom Bundesgericht definierten Voraussetzungen, die eine privilegierte Kapitalabfindung ermöglichen (vgl. E. 3 hiervor), vorliegend erfüllt seien, da durch die einmalige Kapitalleistung ohne Zutun der Rekurrentin der in der Vergangenheit aufgelaufene Vergütungszins im Steuerjahr 2015 ausbezahlt worden sei (vgl. Stellungnahme des Vertreters vom 22.8.2017, S. 2 ff.).