Werden keine wiederkehrenden Leistungen mit einer Einmalleistung abgegolten, liegt keine Kapitalabfindung vor. Aperiodisch fliessende Einkünfte (wie Kapitalgewinne usw.) sind keine Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen, sondern einfach unregelmässig fliessende Einkünfte. Bei einmaligen Vermögenszugängen (Einmalleistungen), mit denen keine wiederkehrenden Leistungen abgegolten werden, handelt es sich (neutral) um Kapitalzahlungen, die mit dem übrigen Einkommen ordentlich zu besteuern sind (VGE 100.2015.26/27U vom 27.12.2016, E. 2.1; BGer 2A.68/2000 vom 5.10.2000, in StE 2001 B 29.2 Nr. 7 E. 4; vgl. bereits BGer 12.7.1984, in NStP 1986 S. 39 E. 3;