37 DBG, weshalb vorliegend auch Literatur und Urteile betreffend die direkten Bundessteuern verwendet werden. Art. 43 StG beruht auf der Überlegung, dass es angesichts der progressiven Ausgestaltung der Tarife in Art. 42 StG mit dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht vereinbar wäre, solche Kapitalabfindungen bei der Ermittlung des Steuersatzes im vollen Umfang zu berücksichtigen. Als Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen können unter bestimmten Umständen auch einmalige Vermögenszugänge gelten, mit denen