BSG 661.733]). Die Einkommenssteuer berechnet sich nach dem auf regelmässig fliessende Einkünfte zugeschnittenen (progressiven) Tarif gemäss Art. 42 Abs. 1 oder 2 StG. Gehören zu den Einkünften Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen, so wird die Einkommenssteuer unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte und der zulässigen Abzüge zu dem Steuersatz berechnet, der sich ergäbe, wenn an Stelle der einmaligen Leistung eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde (Besteuerung zum Rentensatz; Art. 43 StG). Art. 43 StG lautet gleich wie Art. 37 DBG, weshalb vorliegend auch Literatur und Urteile betreffend die direkten Bundessteuern verwendet werden.