Da Vergütungszinsen auf zu viel bezahlten Steuern ordentlicherweise nicht periodisch ausgerichtet werden und dies auch nicht möglich sei, seien die betreffenden Zahlungen nicht als Kapitalabfindung für wiederkehrende Leistungen im Sinn von Art. 43 StG, sondern als einmalige Leistung zu qualifizieren. E. Die Rekurrentin hat Gelegenheit erhalten, dazu Stellung zu nehmen, wovon der Vertreter mit Schreiben vom 22. August 2017 Gebrauch gemacht hat. Auf den Inhalt der Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. -3- Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: