D. Die Steuerverwaltung beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 21. Juli 2017 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Sie führt im Wesentlichen aus, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine privilegiert zu besteuernde Kapitalabfindung für wiederkehrende Leistungen vorliege, wenn dem Wesen der Leistung entsprechend, ordentlicherweise eine periodische Ausrichtung vorgesehen gewesen wäre und dies ohne Zutun des Steuerpflichtigen unterblieben sei. Auch halte das Bundesgericht ohne ergänzende Bemerkung fest, dass Art. 37 DBG – der inhaltlich gleich laute wie Art.