Aus der Formulierung von Art. 43 StG, die nicht eine abschliessende Aufzählung von Kapitalleistungen enthalte sowie aus der Rechtssystematik, die zwischen regelmässig fliessenden und einmaligen Einkommenszuflüssen unterscheide, sei vorliegend dem Sinn und Zweck der Bestimmung von Art. 43 StG folgend die Umrechnung sachlich korrekt. Darüber hinaus würde bei einer anderen Betrachtungsweise dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht Rechnung getragen.