-2- 11. Februar 2011 bis zum 11. August 2015 (rund 54 Monate) beziehen würde. Richtigerweise müsste zur Bestimmung des Steuersatzes der Vergütungszins auf ein Steuerjahr umgerechnet werden, da der erhaltene Vergütungszins in keiner Weise regelmässig fliessenden Einkünften entspreche. Nur regelmässig fliessende Einkünfte im Sinn von Art. 42 StG unterlägen dem ordentlichen Einkommenssteuertarif. Beim Vergütungszins auf der Rückerstattung der seinerzeit bezahlten Grundstückgewinnsteuer handle es sich indes um eine Art einmalige (Kapital-)Abfindung für eine wiederkehrende Leistungsverpflichtung.