C. Gegen den Einspracheentscheid vom 22. Mai 2017 hat die Rekurrentin, vertreten durch B.________ (Vertreter), mit Eingabe vom 31. Mai 2017 bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (Steuerrekurskommission) Rekurs erhoben und beantragt darin sinngemäss, der Einspracheentscheid sei aufzuheben. Zur Begründung führt der Vertreter im Wesentlichen aus, der im Jahr 2015 ausbezahlte Vergütungszins stelle im Steuerjahr 2015 zwar steuerbares Einkommen dar. Der volle Vergütungszins werde jedoch fälschlicherweise wie ein Jahreszins dem satzbestimmenden Einkommen hinzugerechnet, obwohl sich dieser auf die Zeitdauer vom