2.25). Gestützt auf die Steuererklärung 2015 hiess die Steuerverwaltung die "Einsprache" mit Entscheid vom 22. Mai 2017 teilweise gut und veranlagte bei den kantonalen Steuern das steuerbare Einkommen auf CHF 26'500.-- und bei der direkten Bundessteuer auf ein solches von CHF 34'000.--. Das steuerbare Vermögen wurde auf CHF Null bzw. minus CHF 217'700.-- festgesetzt. Dabei wich die Steuerverwaltung insofern von der Selbstschatzung der Rekurrentin ab, als sie den Anteil der Rückerstattung, der Vergütungszins darstellte, als steuerbarer Zinsertrag aufrechnete.