Die Ermessensveranlagung war im Zeitpunkt als die Rekurrentin die Steuererklärung 2015 einreichte bereits abgeschlossen, weshalb die verspätet eingereichte Steuererklärung 2015 als "Einsprache" entgegengenommen wurde. In der eingereichten Steuererklärung 2015 deklarierte die Rekurrentin die gesamte Rückerstattung (inkl. Vergütungszins) von CHF 327'122.65 – neben weiteren Einkünften – als weitere nicht steuerbare Einkünfte auf Formular 2 (Ziff. 2.25).