B. Mit Veranlagungsverfügung vom 21. November 2016 wurde die Rekurrentin von der Steuerverwaltung des Kantons Bern, ________ (Steuerverwaltung) für das Steuerjahr 2015 nach Ermessen veranlagt, da sie trotz Mahnung mit A-Post-Plus keine Steuererklärung eingereicht hatte. Zudem wurden wegen Nichteinreichung der Steuererklärung Bussen und Gebühren in Rechnung gestellt. Die Ermessensveranlagung war im Zeitpunkt als die Rekurrentin die Steuererklärung 2015 einreichte bereits abgeschlossen, weshalb die verspätet eingereichte Steuererklärung 2015 als "Einsprache" entgegengenommen wurde.