A. A.________ (Rekurrentin) verkaufte im Jahr 2010 ihr vormaliges, selbstbewohntes Eigenheim in der Einwohnergemeinde (EG) D.________. Mit Veranlagungsverfügung vom 10. Januar 2011 setzte die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Abteilung Grundstückgewinnsteuer, den steuerbaren Grundstückgewinn auf CHF 799'700.-- fest, ausmachend einen Steuerbetrag von CHF 285'655.05, welche die Rekurrentin mit Valuta vom 11. Februar 2011 termingerecht bezahlte. Hiergegen erhob die Rekurrentin Einsprache, da sie im Jahr 2010 mit dem Verkaufserlös eine neue selbstgenutzte Liegenschaft in der EG C.________ erworben hatte.