{"Signatur": "BE_SRK_001", "Spider": "BE_Steuerrekurs", "Datum": "2017-10-27", "PDF": {"Datei": "BE_Steuerrekurs/BE_SRK_001_100-2017-224_2017-10-27.pdf", "URL": "https://www.strk-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/100_2017_224_c830a94d9e718d657b87fa094d2d42af850d09eb38ee689ec1b4a96c69397b94531dc694aaa73564264f97dab4f87ceb8796dac2bf977c6118c6d8c40c84b7421fd3612f9b93138dbcd45034089f816dd1346226a78169574645070d24039130?path=c830a94d9e718d657b87fa094d2d42af850d09eb38ee689ec1b4a96c69397b94531dc694aaa73564264f97dab4f87ceb8796dac2bf977c6118c6d8c40c84b7421fd3612f9b93138dbcd45034089f816dd1346226a78169574645070d24039130&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=100_2017_224", "Checksum": "737dad7b766ad5ed38351cfe2b387a37"}, "Scrapedate": "2026-03-31", "Num": ["100 2017 224"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Steuerrekurskommission 27.10.2017 100 2017 224"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Commission des recours en matière fiscale 27.10.2017 100 2017 224"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Steuerrekurskommission 27.10.2017 100 2017 224"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Steuerrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Commission des recours en matière fiscale "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Steuerrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einzelrichterliche Entscheide (EE)  der Steuerrekurskommission des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonale Steuern 2015 - Vergütungszins auf zu viel bezahlte Grundstückgewinnsteuer keine Kapitalabfindung für wiederkehrende Leistungen | die kantonalen Steuern"}], "ScrapyJob": "446973/20/2692", "Zeit UTC": "31.03.2026 17:25:13", "Checksum": "b94b19f0e9bb527a24adad9d8b193088", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Steuerrekurskommission 27.10.2017 100 2017 224\nRegeste:\nKantonale Steuern 2015 - Vergütungszins auf zu viel bezahlte Grundstückgewinnsteuer keine Kapitalabfindung für wiederkehrende Leistungen | die kantonalen Steuern\n\n100 17 224\nGemeinde: C.________\nZPV-Nr.: ________\nEröffnung: 27.10.2017 PKA/JRO/cbi\n\nSTEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN\n\nAm 27. Oktober 2017\n\nhat der Präsident der Steuerrekurskommission im Rahmen seiner Kompetenz als Einzelrichter\nim Sinn von Art. 70 Abs. 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft in der Rekurssache von\n\nA.________\n\nvertreten durch\n\nB.________\n\ngegen\n\nSteuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, Postfach 8334, 3001 Bern\n\nbetreffend die kantonalen Steuern 2015\nden Akten entnommen:\n\nA. A.________ (Rekurrentin) verkaufte im Jahr 2010 ihr vormaliges, selbstbewohntes Eigenheim in der Einwohnergemeinde (EG) D.________. Mit Veranlagungsverfügung vom 10. Januar\n2011 setzte die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Abteilung Grundstückgewinnsteuer, den\nsteuerbaren Grundstückgewinn auf CHF 799'700.-- fest, ausmachend einen Steuerbetrag von\nCHF 285'655.05, welche die Rekurrentin mit Valuta vom 11. Februar 2011 termingerecht bezahlte. Hiergegen erhob die Rekurrentin Einsprache, da sie im Jahr 2010 mit dem Verkaufserlös\neine neue selbstgenutzte Liegenschaft in der EG C.________ erworben hatte. Im Jahr 2015\nwurde die Grundstückgewinnsteuer infolge Ersatzbeschaffung aufgeschoben, die Einsprache\ngutgeheissen und die bezahlten Grundstückgewinnsteuern von CHF 285'655.05 sowie der angefallene Vergütungszins von CHF 41'467.60, ausmachend CHF 327'122.65, mit Valuta vom\n11. August 2015 zurückerstattet.\n\nB. Mit Veranlagungsverfügung vom 21. November 2016 wurde die Rekurrentin von der\nSteuerverwaltung des Kantons Bern, ________ (Steuerverwaltung) für das Steuerjahr 2015\nnach Ermessen veranlagt, da sie trotz Mahnung mit A-Post-Plus keine Steuererklärung eingereicht hatte. Zudem wurden wegen Nichteinreichung der Steuererklärung Bussen und Gebühren in Rechnung gestellt. Die Ermessensveranlagung war im Zeitpunkt als die Rekurrentin\ndie Steuererklärung 2015 einreichte bereits abgeschlossen, weshalb die verspätet eingereichte\nSteuererklärung 2015 als \"Einsprache\" entgegengenommen wurde. In der eingereichten Steuererklärung 2015 deklarierte die Rekurrentin die gesamte Rückerstattung (inkl. Vergütungszins)\nvon CHF 327'122.65 – neben weiteren Einkünften – als weitere nicht steuerbare Einkünfte auf\nFormular 2 (Ziff. 2.25). Gestützt auf die Steuererklärung 2015 hiess die Steuerverwaltung die\n\"Einsprache\" mit Entscheid vom 22. Mai 2017 teilweise gut und veranlagte bei den kantonalen\nSteuern das steuerbare Einkommen auf CHF 26'500.-- und bei der direkten Bundessteuer auf\nein solches von CHF 34'000.--. Das steuerbare Vermögen wurde auf CHF Null bzw. minus\nCHF 217'700.-- festgesetzt. Dabei wich die Steuerverwaltung insofern von der Selbstschatzung\nder Rekurrentin ab, als sie den Anteil der Rückerstattung, der Vergütungszins darstellte, als\nsteuerbarer Zinsertrag aufrechnete.\n\nC. Gegen den Einspracheentscheid vom 22. Mai 2017 hat die Rekurrentin, vertreten durch\nB.________ (Vertreter), mit Eingabe vom 31. Mai 2017 bei der Steuerrekurskommission des\nKantons Bern (Steuerrekurskommission) Rekurs erhoben und beantragt darin sinngemäss, der\nEinspracheentscheid sei aufzuheben. Zur Begründung führt der Vertreter im Wesentlichen aus,\nder im Jahr 2015 ausbezahlte Vergütungszins stelle im Steuerjahr 2015 zwar steuerbares Einkommen dar. Der volle Vergütungszins werde jedoch fälschlicherweise wie ein Jahreszins dem\nsatzbestimmenden Einkommen hinzugerechnet, obwohl sich dieser auf die Zeitdauer vom\n\n-2-\n11. Februar 2011 bis zum 11. August 2015 (rund 54 Monate) beziehen würde. Richtigerweise\nmüsste zur Bestimmung des Steuersatzes der Vergütungszins auf ein Steuerjahr umgerechnet\nwerden, da der erhaltene Vergütungszins in keiner Weise regelmässig fliessenden Einkünften\nentspreche. Nur regelmässig fliessende Einkünfte im Sinn von Art. 42 StG unterlägen dem ordentlichen Einkommenssteuertarif. Beim Vergütungszins auf der Rückerstattung der seinerzeit\nbezahlten Grundstückgewinnsteuer handle es sich indes um eine Art einmalige\n(Kapital-)Abfindung für eine wiederkehrende Leistungsverpflichtung. In Art. 43 StG erfolge bei\nsolchen Leistungen zur Bestimmung des Steuersatzes eine Umrechnung. Die Bestimmung von\nArt. 43 StG erwähne allerdings die Verzinsung bzw. Einmalverzinsung von Steuerrückerstattungen nicht ausdrücklich. Aus der Formulierung von Art. 43 StG, die nicht eine abschliessende\nAufzählung von Kapitalleistungen enthalte sowie aus der Rechtssystematik, die zwischen regelmässig fliessenden und einmaligen Einkommenszuflüssen unterscheide, sei vorliegend dem\nSinn und Zweck der Bestimmung von Art. 43 StG folgend die Umrechnung sachlich korrekt.\nDarüber hinaus würde bei einer anderen Betrachtungsweise dem Grundsatz der Besteuerung\nnach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht Rechnung getragen.\n\n"}