144 Abs. 2 DBG). Die Steuerverwaltung sandte dem Rekurrenten am 1. März 2017 einen Vorabdruck des geplanten Einspracheentscheids zu und gewährte ihm eine Frist bis am 20. März 2017, um dazu Stellung zu nehmen und allfällige Beweismittel einzureichen. Aus dem Vorabdruck war ersichtlich, dass die Steuerverwaltung beabsichtigte, die beiden unterschiedlichen Lohnausweise zu addieren. Der Rekurrent reagierte nicht auf dieses Schreiben, so dass am 22. Mai 2017 die dem Vorabdruck entsprechenden Einspracheentscheide eröffnet wurden. Damit sind die Verfahrenskosten im vorliegenden Fall vollumfänglich dem Rekurrenten aufzuerlegen.