6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Rekurrent grundsätzlich nur einen Anteil der gesamten Verfahrenskosten zu tragen (Art. 144 Abs. 1 und 5 DBG sowie Art. 200 Abs. 1 StG i.V.m. Art. 1, 2, 53, 58 und 59 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]). Jedoch sind der (teilweise) obsiegenden Partei die Kosten ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie bei pflichtgemässem Verhalten schon im Veranla- gungs- oder Einspracheverfahren zu ihrem Recht gekommen wäre (Art. 200 Abs. 2 StG; Art. 144 Abs. 2 DBG).