5.3 Letztlich bleibt es dabei, dass der Rekurrent die offensichtliche Unrichtigkeit der ursprünglichen Veranlagung nach Ermessen nicht nachweisen kann. Umgekehrt fehlt es an ausreichenden Anhaltspunkten, die der Steuerrekurskommission ein Abweichen von der ursprünglichen Veranlagung nach Ermessen gebieten würden. Mithin ist das steuerbare Einkommen, in Übereinstimmung mit den Veranlagungsverfügungen vom 8. März 2016, auf CHF 50'000.-- bei den kantonalen Steuern und auf CHF 55'000.-- bei der direkten Bundessteuer sowie das steuerbare Vermögen auf CHF 250'000.-- festzusetzen. Rekurs und Beschwerde sind demnach teilweise gutzuheissen.