5.2 Für den Fall, dass die Steuerrekurskommission bezüglich der Lohnausweise dem Rekurrenten folgen sollte, hat die Steuerverwaltung in der Vernehmlassung angeregt, die Berechnung der Vermögensentwicklung und des Privataufwands des Rekurrenten in den Rekurs- und Beschwerdeentscheid einfliessen zu lassen. Damit beantragt die Steuerverwaltung sinngemäss eine erneute Veranlagung nach Ermessen, basiert doch auch eine Aufrechnung im Einkommen aufgrund der Vermögensentwicklung und der geschätzten Lebenshaltungskosten auf der Ausübung von (Teil)ermessen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 70 f. zu Art. 130 DBG).