5. Nach dem in E. 3.2 hiervor Ausgeführten hätte es die Steuerverwaltung angesichts dieser Sachlage bei einer Veranlagung nach Ermessen belassen müssen, wobei sie gegebenenfalls aufgrund des vorhandenen Aktenmaterials eine abweichende Schätzung hätte vornehmen können. Die Steuerverwaltung hat jedoch keine Neuschätzung vorgenommen, sondern einen regulären Einspracheentscheid gefällt, der zu Ungunsten des Rekurrenten ausgefallen ist.