Dies erstaunt insofern, als sie ursprünglich beabsichtigte, eine Buchprüfung durchzuführen (Schreiben vom 8.6.2016, pag. 30). Laut Vernehmlassung verzichtete die Steuerverwaltung letztlich darauf, weil eine Buchprüfung beim Einzelunternehmen wenig Sinn gemacht hätte, wenn nicht gleichzeitig ein Quervergleich mit der B.________ GmbH möglich gewesen wäre. 4.4 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass weder das aus der B.________ GmbH noch das aus dem Einzelunternehmen stammende Einkommen anhand der im Einspracheverfahren