4.3.3 Aufgrund dieser Ausführungen kommt die Steuerrekurskommission zum Schluss, dass für die Bemessung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit nicht ohne weiteres auf die eingereichte Jahresrechnung abgestützt werden kann. Demgegenüber hat die Steuerverwaltung, ungeachtet der erwähnten Auffälligkeiten, ohne weitere Abklärungen den in der Jahresrechnung 2014 ausgewiesenen Verlust von CHF 7'071.-- in den Einspracheentscheiden vom 22. Mai 2017 berücksichtigt. Dies erstaunt insofern, als sie ursprünglich beabsichtigte, eine Buchprüfung durchzuführen (Schreiben vom 8.6.2016, pag.