Schliesslich kann mangels Vorjahreszahlen die Höhe des bilanzierten Gewinnvortrags von CHF 9'000.-- nicht überprüft werden. An der Erfolgsrechnung ist bemerkenswert, dass der Rekurrent trotz eines beträchtlichen Umsatzes offenbar nichts mit dem Einzelunternehmen verdient hat, jedenfalls hat er im Formular 9 der Steuererklärung keinen Eigenlohn deklariert. Auffallend ist auch, dass keine Abschreibungen getätigt wurden, obwohl das Reinigungsunternehmen über namhafte mobile Sachanlagen (hauptsächlich Maschinen) verfügt.