Kurzfristigen Verbindlichkeiten von CHF 126'331.-- (davon CHF 65'231.-- Kreditoren) stehen keine nennenswerten flüssigen Mittel gegenüber. Weil der Rekurrent gemäss Steuererklärung auch im Privatvermögen über keine liquiden Mittel verfügt hat, wäre er bei dieser Bilanzlage wohl in kürzester Zeit gezwungen gewesen, das Geschäft zu liquidieren (soweit ersichtlich, existiert es noch heute). Zudem taucht die im Vorjahr von der Steuerverwaltung nicht akzeptierte Darlehensschuld gegenüber der B.________ GmbH (siehe E. 4.2 hiervor) nunmehr in ähnlicher Höhe in der Bilanz des Einzelunternehmens auf (und ist genauso unbelegt wie 2013).