4.3.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die eingereichte Jahresrechnung 2014 keine Vorjahreszahlen enthält, was nicht nur die Plausibilisierung des Ergebnisses erschwert, sondern auch gegen Art. 958d Abs. 2 OR verstösst. Weiter erweckt namentlich die Bilanz auf den ersten Blick Zweifel an ihrer Richtigkeit: Kurzfristigen Verbindlichkeiten von CHF 126'331.-- (davon CHF 65'231.-- Kreditoren) stehen keine nennenswerten flüssigen Mittel gegenüber.