957 Abs. 3 OR). Steuerrechtlich verhält es sich so, dass ein selbstständig Erwerbender, der freiwillig Buch führt, gleich behandelt wird wie wenn er dazu verpflichtet wäre (Art. 21 Abs. 5 StG i.V.m. Art. 85 StG bzw. Art. 18 Abs. 3 DBG i.V.m. Art. 58 DBG; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 135 zu Art. 18 DBG). -6- Demnach ist zu prüfen, ob das aus selbstständiger Erwerbstätigkeit stammende Einkommen des Rekurrenten anhand der Jahresrechnung festgestellt werden kann.