Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Bücher nach den zwingenden Vorschriften des Handelsrechts ordnungsgemäss geführt werden (Brülisauer/Mühlemann, a.a.O., N. 12 zu Art. 58 DBG). Dabei spielt es keine Rolle, dass Einzelunternehmen mit einem Umsatz von weniger als CHF 500'000.-- seit dem 1. Januar 2013 nicht mehr zu einer kaufmännischen Buchführung und Rechnungslegung verpflichtet sind (Art. 957 Abs. 1 Ziff. 2 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]). Denn über die Einnahmen und Ausgaben muss dennoch Buch geführt werden (Art. 957 Abs. 2 Ziff. 1 OR), wobei die Grundsätze ordnungsgemässer Buchführung sinngemäss gelten (Art. 957 Abs. 3 OR).