34 und 35). Die Steuerverwaltung addierte diese beiden Lohnsummen und bestimmte das Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit auf CHF 66'376.--. Mangels Unterlagen der B.________ GmbH war es der Steuerverwaltung nicht möglich, die Lohnsumme zu plausibilisieren. Ebenso wenig konnte sie allfällige offene oder verdeckte Gewinnausschüttungen feststellen oder die finanziellen Verflechtungen zwischen der B.________ GmbH, dem Rekurrenten und dessen Einzelunternehmen überprüfen (Der Rekurrent hatte in der Steuererklärung 2013 eine Darlehensschuld gegenüber der B.________ GmbH von CHF 15'000.-- deklariert [pag.