4.2 Die durch den Rekurrenten beherrschte B.________ GmbH (siehe Bst. A hiervor) reichte zuletzt für das Jahr 2011 eine Steuererklärung und eine Jahresrechnung ein. Für die Steuerjahre 2012 bis 2014 musste sie nach Ermessen veranlagt werden. Als einzige Belege für Einkommen, das dem Rekurrenten im Jahr 2014 aus der B.________ GmbH zugeflossen ist, existieren zwei Lohnausweise. Der erste, datiert vom 25. Februar 2015, weist einen Nettolohn von CHF 40'956.-- aus; der zweite, datiert vom 5. Februar 2016, einen solchen von CHF 25'420.-- (pag. 34 und 35).