4. Im vorliegenden Fall hat die Steuerverwaltung die Einsprache "teilweise gutgeheissen" (Einspracheentscheide vom 22.5.2017, pag. 8 und 10). Tatsächlich ist sie jedoch zu Ungunsten des Rekurrenten von der Veranlagung nach Ermessen abgewichen, indem sie das steuerbare Einkommen um CHF 20'644.-- (Kanton) bzw. CHF 21'794.-- (Bund) erhöht hat. Dabei hat die Steuerverwaltung u.a. auf die Lohnausweise der B.________ GmbH und auf die Jahresrechnung des Einzelunternehmens verwiesen. Sie ist damit (zumindest implizit) davon ausgegangen, dass dem Rekurrenten der Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit der Ermessensveranlagungen gelungen ist.