3.2 Von der Eintretensvoraussetzung der notwendigen Begründung zu unterscheiden ist der verlangte Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit der Ermessenstaxation. Dieser muss von der einsprechenden Person innerhalb der Einsprachefrist erbracht werden (Zweifel/Hunziker in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl., 2017, N. 41 zu Art. 132 DBG). Der Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit der Veranlagung nach Ermessen ist keine Gültigkeitsvoraussetzung für die Einsprache. Gelingt er nicht, ergeht somit kein Nichteintretensentscheid, sondern eine Abweisung der Einsprache (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 62 zu Art.