O., N. 56 und 58 zu Art. 132 DBG). Vorliegend hat der Rekurrent innerhalb der Einsprachefrist die Steuerklärung online erfasst und die unterzeichnete Freigabequittung an die Steuerverwaltung gesandt (siehe Bst. B hiervor). Die Steuerverwaltung ist somit zu Recht auf die Einsprache eingetreten.