Ermessen veranlagt wurde, auf das weitere Verfahren auswirkt. 3. Unbestritten ist, dass der Rekurrent trotz Mahnung keine Steuererklärung für das Jahr 2014 eingereicht hatte. Die Steuerverwaltung war demnach gehalten, die Steuerfaktoren nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen (Art. 174 Abs. 2 StG, Art. 130 Abs. 2 DBG), was sie mit Veranlagungsverfügungen vom 8. März 2016 getan hat (siehe Bst. B hiervor).