-3- Steuerrekurskommission ist indes nicht an die Parteibegehren gebunden. Vielmehr hat sie im Rekurs- und Beschwerdeverfahren die gleichen Befugnisse wie die Steuerverwaltung im Veranlagungsverfahren (Art. 198 Abs. 2 StG; Art. 142 Abs. 4 DBG). Sie ist daher auch berechtigt (jedoch nicht verpflichtet), von Tatsachenfeststellungen und rechtlichen Würdigungen der Steuerverwaltung abzuweichen, die vom Rekurrenten nicht infrage gestellt werden (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., 2016, N. 14 zu Art. 142 DBG). Vorliegend ist vorab zu erörtern, wie sich die Tatsache, dass der Rekurrent zunächst nach pflichtgemässem