E. Mit Schreiben vom 30. August 2017 hat der Rekurrent erklärt, er könne sich den von der Steuerverwaltung festgestellten Fehlbetrag nur durch Schenkungen seiner Mutter erklären. F. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, sofern für den Entscheid von Bedeutung, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: