-2- als Urkunden im strafrechtlichen Sinn geeignet seien, eine Tatsache zu beweisen. Weil zudem keine Buchhaltungsunterlagen der B.________ GmbH vorlägen, könne die tatsächlich an den Rekurrenten ausbezahlte Lohnsumme nicht überprüft werden. Schliesslich habe eine Überprüfung der Vermögensentwicklung und des Privataufwands des Rekurrenten ergeben, dass ohne Einbezug der CHF 40'956.-- gemäss zweitem Lohnausweis ein Fehlbetrag von rund CHF 39'000.-- resultieren würde.