von CHF 70'644.-- bei den kantonalen Steuern und von CHF 76'794.-- bei der direkten Bundessteuer sowie auf ein steuerbares Vermögen von CHF 255'465.-- (pag. 1-10). Dabei nahm die Steuerverwaltung namentlich eine Aufrechnung von CHF 40'956.-- im unselbstständigen Einkommen vor, die sie mit dem Vorliegen eines zweiten von der B.________ GmbH ausgestellten Lohnausweises über diesen Betrag begründete.