Daraufhin erfasste der Rekurrent die Steuerklärung im Internet und unterzeichnete am 6. April 2016 die Freigabequittung (am 7.4.2016 bei der zuständigen Gemeinde eingegangen, pag. 64). Die Steuererklärung wurde von der Steuerverwaltung als Einsprache entgegengenommen. Am 1. März 2017 versandte die Steuerverwaltung einen Vorabdruck der geplanten Einspracheentscheide an den Rekurrenten und gewährte ihm Gelegenheit zur Stellungnahme (pag. 12-16). Nachdem sich der Rekurrent zum Vorabdruck nicht geäussert hatte, eröffnete die Steuerverwaltung am 22. Mai 2017 (vordatiert) mit dem Vorabdruck übereinstimmende Einspracheentscheide und veranlagte den Rekurrenten auf ein steuerbares Einkommen