B. Weil der Rekurrent trotz Mahnung (Akten Vorinstanz, pag. 65) keine Steuererklärung für das Jahr 2014 eingereicht hatte, wurde er von der Steuerverwaltung des Kantons Bern, ________ (Steuerverwaltung), mit Verfügungen vom 8. März 2016 nach Ermessen auf ein steuerbares Einkommen von CHF 50'000.-- bei den kantonalen Steuern und von CHF 55'000.-- bei der direkten Bundessteuer sowie auf ein steuerbares Vermögen von CHF 250'000.-- veranlagt (pag. 18-25). Daraufhin erfasste der Rekurrent die Steuerklärung im Internet und unterzeichnete am 6. April 2016 die Freigabequittung (am 7.4.2016 bei der zuständigen Gemeinde eingegangen, pag.