{"Signatur": "BE_SRK_001", "Spider": "BE_Steuerrekurs", "Datum": "2018-03-13", "PDF": {"Datei": "BE_Steuerrekurs/BE_SRK_001_100-2017-207_2018-03-13.pdf", "URL": "https://www.strk-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/100_2017_207_c830a94d9e718d657b87fa094d2d42af850d09eb38ee689ec1b4a96c69397b94531dc694aaa73564264f97dab4f87ceb0edfe9992ed64541e4b1bc1214e8d98c78515fe5863222cdf4aa029079b88431c9d8f4d33937a32164b2415985650247?path=c830a94d9e718d657b87fa094d2d42af850d09eb38ee689ec1b4a96c69397b94531dc694aaa73564264f97dab4f87ceb0edfe9992ed64541e4b1bc1214e8d98c78515fe5863222cdf4aa029079b88431c9d8f4d33937a32164b2415985650247&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=100_2017_207", "Checksum": "3a7682db16a6692f8905e3724709930a"}, "Scrapedate": "2026-03-31", "Num": ["100 2017 207"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Steuerrekurskommission 13.03.2018 100 2017 207"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Commission des recours en matière fiscale 13.03.2018 100 2017 207"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Steuerrekurskommission 13.03.2018 100 2017 207"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Steuerrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Commission des recours en matière fiscale "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Steuerrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kommissionsentscheide (KE)  der Steuerrekurskommission des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonale Steuern und direkte Bundessteuer 2014 - Einsprache gegen Ermessenstaxation - Steuerverwaltung darf nur bei Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit der Veranlagung nach Ermessen zu Ungunsten des Rekurrenten von dieser abweichen | die kantonalen Steuern"}], "ScrapyJob": "446973/20/2692", "Zeit UTC": "31.03.2026 17:25:06", "Checksum": "cd8c175ef6875651a09c81f7e5d5b97f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Steuerrekurskommission 13.03.2018 100 2017 207\nRegeste:\nKantonale Steuern und direkte Bundessteuer 2014 - Einsprache gegen Ermessenstaxation - Steuerverwaltung darf nur bei Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit der Veranlagung nach Ermessen zu Ungunsten des Rekurrenten von dieser abweichen | die kantonalen Steuern\n\n100 17 207\n200 17 172\nGemeinde: D.________\nZPV-Nr.: ________\nEröffnung: 15.3.2018 PKA/CLE/cbi\n\nSTEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN\n\nSitzung vom 13. März 2018\n\nEs wirken mit: Präsident Kästli, Fachrichter Bütikofer und Rom sowie Leumann und Mion als\nGerichtsschreiber\n\nIn der Rekurs- und Beschwerdesache\n\nvon\n\nA.________\n\ngegen\n\nSteuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, Postfach 8334, 3001 Bern\n\nbetreffend die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer 2014\nhat die Steuerrekurskommission den Akten entnommen:\n\nA. A.________ (Rekurrent) war im Jahr 2014 Inhaber von 19/20 der Stammanteile an der\nTextilreinigung B.________ GmbH (nachfolgend: B.________ GmbH) mit Sitz in E.________\nund zugleich deren einzeln zeichnungsberechtigter Geschäftsführer. Unter der Bezeichnung\n\"Textilreinigung A.________\" führt der Rekurrent zudem ein im Handelsregister eingetragenes\nEinzelunternehmen in D.________.\n\nB. Weil der Rekurrent trotz Mahnung (Akten Vorinstanz, pag. 65) keine Steuererklärung für\ndas Jahr 2014 eingereicht hatte, wurde er von der Steuerverwaltung des Kantons Bern,\n________ (Steuerverwaltung), mit Verfügungen vom 8. März 2016 nach Ermessen auf ein\nsteuerbares Einkommen von CHF 50'000.-- bei den kantonalen Steuern und von CHF 55'000.--\nbei der direkten Bundessteuer sowie auf ein steuerbares Vermögen von CHF 250'000.-- veranlagt (pag. 18-25). Daraufhin erfasste der Rekurrent die Steuerklärung im Internet und unterzeichnete am 6. April 2016 die Freigabequittung (am 7.4.2016 bei der zuständigen Gemeinde\neingegangen, pag. 64). Die Steuererklärung wurde von der Steuerverwaltung als Einsprache\nentgegengenommen. Am 1. März 2017 versandte die Steuerverwaltung einen Vorabdruck der\ngeplanten Einspracheentscheide an den Rekurrenten und gewährte ihm Gelegenheit zur Stellungnahme (pag. 12-16). Nachdem sich der Rekurrent zum Vorabdruck nicht geäussert hatte,\neröffnete die Steuerverwaltung am 22. Mai 2017 (vordatiert) mit dem Vorabdruck übereinstimmende Einspracheentscheide und veranlagte den Rekurrenten auf ein steuerbares Einkommen\nvon CHF 70'644.-- bei den kantonalen Steuern und von CHF 76'794.-- bei der direkten Bundessteuer sowie auf ein steuerbares Vermögen von CHF 255'465.-- (pag. 1-10). Dabei nahm die\nSteuerverwaltung namentlich eine Aufrechnung von CHF 40'956.-- im unselbstständigen Einkommen vor, die sie mit dem Vorliegen eines zweiten von der B.________ GmbH ausgestellten\nLohnausweises über diesen Betrag begründete.\n\nC. Gegen die Einspracheentscheide hat der Rekurrent mit Eingabe vom 15. Mai 2017 bei der\nSteuerrekurskommission des Kantons Bern (Steuerrekurskommission) Rekurs und Beschwerde\nerhoben. Er beantragt sinngemäss, das Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit\nsei, der Selbstdeklaration entsprechend, auf CHF 25'420.-- festzusetzen. Irrtümlich sei der\nSteuerverwaltung zunächst ein falscher Lohnausweis zugestellt worden, der nebst dem eigentlichen Lohn inkl. Krankentaggelder auch IV-Renten enthalten habe. Der zweite Lohnausweis,\nder der Steuererklärung beigelegt worden sei, entspreche der Realität.\n\nD. Am 30. Juni 2017 hat sich die Steuerverwaltung vernehmen lassen und die Abweisung\nvon Rekurs und Beschwerde beantragt. Sie bringt u.a. vor, dass keiner der beiden eingereichten Lohnausweise als \"Rektifikat\" (korrigierte Version) gezeichnet sei und dass Lohnausweise\n\n-2-\nals Urkunden im strafrechtlichen Sinn geeignet seien, eine Tatsache zu beweisen. Weil zudem\nkeine Buchhaltungsunterlagen der B.________ GmbH vorlägen, könne die tatsächlich an den\nRekurrenten ausbezahlte Lohnsumme nicht überprüft werden. Schliesslich habe eine Überprüfung der Vermögensentwicklung und des Privataufwands des Rekurrenten ergeben, dass ohne\nEinbezug der CHF 40'956.-- gemäss zweitem Lohnausweis ein Fehlbetrag von rund\nCHF 39'000.-- resultieren würde.\n\nE. Mit Schreiben vom 30. August 2017 hat der Rekurrent erklärt, er könne sich den von der\nSteuerverwaltung festgestellten Fehlbetrag nur durch Schenkungen seiner Mutter erklären.\n\nF. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen.\n\nAuf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, sofern für den Entscheid von Bedeutung, in den\nnachstehenden Erwägungen eingegangen.\n\nDie Steuerrekurskommission zieht in Erwägung:\n\n1. Einspracheentscheide der Steuerverwaltung betreffend die Einkommens- und Vermögensveranlagung können bei der Steuerrekurskommission durch Rekurs bzw. Beschwerde angefochten werden (Art. 195 ff. des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und\nArt. 140 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG;\nSR 642.11] i.V.m. Art. 9 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten\nBundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Die Steuerrekurskommission ist deshalb sachlich und örtlich zuständig. Der Rekurrent ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen. Er ist daher beschwert und zur Anfechtung befugt (Art. 195 Abs. 2 StG und Art. 140\nff. DBG i.V.m. Art. 3 BStV i.V.m. Art. 86 und 65 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Eingabe ist deshalb einzutreten.\n\nDie vorliegende Streitsache wird von der Steuerrekurskommission in Dreierbesetzung beurteilt,\nda der Streitwert über CHF 10'000.-- beträgt (Art. 70 Abs. 3 und Abs. 4 Bst. c des Gesetzes\nvom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft\n[GSOG; BSG 161.1]).\n\n"}