100 17 207 200 17 172 Gemeinde: D.________ ZPV-Nr.: ________ Eröffnung: 15.3.2018 PKA/CLE/cbi STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Sitzung vom 13. März 2018 Es wirken mit: Präsident Kästli, Fachrichter Bütikofer und Rom sowie Leumann und Mion als Gerichtsschreiber In der Rekurs- und Beschwerdesache von A.________ gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, Postfach 8334, 3001 Bern betreffend die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer 2014 hat die Steuerrekurskommission den Akten entnommen: A. A.________ (Rekurrent) war im Jahr 2014 Inhaber von 19/20 der Stammanteile an der Textilreinigung B.________ GmbH (nachfolgend: B.________ GmbH) mit Sitz in E.________ und zugleich deren einzeln zeichnungsberechtigter Geschäftsführer. Unter der Bezeichnung "Textilreinigung A.________" führt der Rekurrent zudem ein im Handelsregister eingetragenes Einzelunternehmen in D.________. B. Weil der Rekurrent trotz Mahnung (Akten Vorinstanz, pag. 65) keine Steuererklärung für das Jahr 2014 eingereicht hatte, wurde er von der Steuerverwaltung des Kantons Bern, ________ (Steuerverwaltung), mit Verfügungen vom 8. März 2016 nach Ermessen auf ein steuerbares Einkommen von CHF 50'000.-- bei den kantonalen Steuern und von CHF 55'000.-- bei der direkten Bundessteuer sowie auf ein steuerbares Vermögen von CHF 250'000.-- veran- lagt (pag. 18-25). Daraufhin erfasste der Rekurrent die Steuerklärung im Internet und unter- zeichnete am 6. April 2016 die Freigabequittung (am 7.4.2016 bei der zuständigen Gemeinde eingegangen, pag. 64). Die Steuererklärung wurde von der Steuerverwaltung als Einsprache entgegengenommen. Am 1. März 2017 versandte die Steuerverwaltung einen Vorabdruck der geplanten Einspracheentscheide an den Rekurrenten und gewährte ihm Gelegenheit zur Stel- lungnahme (pag. 12-16). Nachdem sich der Rekurrent zum Vorabdruck nicht geäussert hatte, eröffnete die Steuerverwaltung am 22. Mai 2017 (vordatiert) mit dem Vorabdruck übereinstim- mende Einspracheentscheide und veranlagte den Rekurrenten auf ein steuerbares Einkommen von CHF 70'644.-- bei den kantonalen Steuern und von CHF 76'794.-- bei der direkten Bundes- steuer sowie auf ein steuerbares Vermögen von CHF 255'465.-- (pag. 1-10). Dabei nahm die Steuerverwaltung namentlich eine Aufrechnung von CHF 40'956.-- im unselbstständigen Ein- kommen vor, die sie mit dem Vorliegen eines zweiten von der B.________ GmbH ausgestellten Lohnausweises über diesen Betrag begründete. C. Gegen die Einspracheentscheide hat der Rekurrent mit Eingabe vom 15. Mai 2017 bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (Steuerrekurskommission) Rekurs und Beschwerde erhoben. Er beantragt sinngemäss, das Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit sei, der Selbstdeklaration entsprechend, auf CHF 25'420.-- festzusetzen. Irrtümlich sei der Steuerverwaltung zunächst ein falscher Lohnausweis zugestellt worden, der nebst dem eigent- lichen Lohn inkl. Krankentaggelder auch IV-Renten enthalten habe. Der zweite Lohnausweis, der der Steuererklärung beigelegt worden sei, entspreche der Realität. D. Am 30. Juni 2017 hat sich die Steuerverwaltung vernehmen lassen und die Abweisung von Rekurs und Beschwerde beantragt. Sie bringt u.a. vor, dass keiner der beiden eingereich- ten Lohnausweise als "Rektifikat" (korrigierte Version) gezeichnet sei und dass Lohnausweise -2- als Urkunden im strafrechtlichen Sinn geeignet seien, eine Tatsache zu beweisen. Weil zudem keine Buchhaltungsunterlagen der B.________ GmbH vorlägen, könne die tatsächlich an den Rekurrenten ausbezahlte Lohnsumme nicht überprüft werden. Schliesslich habe eine Überprü- fung der Vermögensentwicklung und des Privataufwands des Rekurrenten ergeben, dass ohne Einbezug der CHF 40'956.-- gemäss zweitem Lohnausweis ein Fehlbetrag von rund CHF 39'000.-- resultieren würde. E. Mit Schreiben vom 30. August 2017 hat der Rekurrent erklärt, er könne sich den von der Steuerverwaltung festgestellten Fehlbetrag nur durch Schenkungen seiner Mutter erklären. F. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, sofern für den Entscheid von Bedeutung, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: 1. Einspracheentscheide der Steuerverwaltung betreffend die Einkommens- und Vermö- gensveranlagung können bei der Steuerrekurskommission durch Rekurs bzw. Beschwerde an- gefochten werden (Art. 195 ff. des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 140 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] i.V.m. Art. 9 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Die Steuerrekurskommission ist deshalb sachlich und ört- lich zuständig. Der Rekurrent ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durch- gedrungen. Er ist daher beschwert und zur Anfechtung befugt (Art. 195 Abs. 2 StG und Art. 140 ff. DBG i.V.m. Art. 3 BStV i.V.m. Art. 86 und 65 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Ver- waltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Einga- be ist deshalb einzutreten. Die vorliegende Streitsache wird von der Steuerrekurskommission in Dreierbesetzung beurteilt, da der Streitwert über CHF 10'000.-- beträgt (Art. 70 Abs. 3 und Abs. 4 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. Zwischen den Parteien ist an sich nur die Höhe des vom Rekurrenten im Jahr 2014 erziel- ten Einkommens aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit strittig. Konkret geht es um die Frage, wie mit den zwei unterschiedlichen Lohnausweisen der B.________ GmbH umzugehen ist. Die -3- Steuerrekurskommission ist indes nicht an die Parteibegehren gebunden. Vielmehr hat sie im Rekurs- und Beschwerdeverfahren die gleichen Befugnisse wie die Steuerverwaltung im Veran- lagungsverfahren (Art. 198 Abs. 2 StG; Art. 142 Abs. 4 DBG). Sie ist daher auch berechtigt (je- doch nicht verpflichtet), von Tatsachenfeststellungen und rechtlichen Würdigungen der Steuer- verwaltung abzuweichen, die vom Rekurrenten nicht infrage gestellt werden (Richner/Frei/Kauf- mann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., 2016, N. 14 zu Art. 142 DBG). Vorliegend ist vorab zu erörtern, wie sich die Tatsache, dass der Rekurrent zunächst nach pflichtgemässem Ermessen veranlagt wurde, auf das weitere Verfahren auswirkt. 3. Unbestritten ist, dass der Rekurrent trotz Mahnung keine Steuererklärung für das Jahr 2014 eingereicht hatte. Die Steuerverwaltung war demnach gehalten, die Steuerfaktoren nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen (Art. 174 Abs. 2 StG, Art. 130 Abs. 2 DBG), was sie mit Veranlagungsverfügungen vom 8. März 2016 getan hat (siehe Bst. B hiervor). 3.1 Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann die steuerpflichtige Person nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zu begründen und muss all- fällige Beweismittel nennen (Art. 191 Abs. 3 und 5 StG; Art. 132 Abs. 3 DBG). Das Erfordernis der Begründung stellt eine Prozessvoraussetzung dar, was bedeutet, dass bei ihrem Fehlen auf die Einsprache nicht eingetreten wird. Die Begründung erfolgt typischerweise durch Nachrei- chen der Steuererklärung (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 56 und 58 zu Art. 132 DBG). Vorliegend hat der Rekurrent innerhalb der Einsprachefrist die Steuerklärung online er- fasst und die unterzeichnete Freigabequittung an die Steuerverwaltung gesandt (siehe Bst. B hiervor). Die Steuerverwaltung ist somit zu Recht auf die Einsprache eingetreten. 3.2 Von der Eintretensvoraussetzung der notwendigen Begründung zu unterscheiden ist der verlangte Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit der Ermessenstaxation. Dieser muss von der einsprechenden Person innerhalb der Einsprachefrist erbracht werden (Zweifel/Hunziker in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl., 2017, N. 41 zu Art. 132 DBG). Der Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit der Veranlagung nach Ermessen ist keine Gültigkeitsvoraussetzung für die Einsprache. Gelingt er nicht, ergeht somit kein Nichteintretensentscheid, sondern eine Abweisung der Einsprache (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 62 zu Art. 132 DBG; Zweifel/Hunziker, a.a.O., N. 35b zu Art. 132 DBG). Die offensichtliche Unrichtigkeit kann auf zwei Arten nachgewiesen werden: Die einsprechende Person kann erstens den wirklichen Sachverhalt beweisen. Wenn dies ge- lingt, entfallen nachträglich die Voraussetzungen für eine Ermessensveranlagung, die Untersu- chungspflicht der Steuerverwaltung lebt wieder auf und der Einspracheentscheid ergeht als ordentliche Veranlagung. Kann der Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit hingegen nicht erbracht werden, bleibt es bei der Ermessenstaxation. In diesem Fall steht der einsprechenden -4- Person zweitens noch der Nachweis offen, dass die getroffene Schätzung offensichtlich zu hoch ausgefallen ist. (Zweifel/Hunziker, a.a.O., N. 39 zu Art. 132 DBG). Auch die Veranla- gungsbehörde kann im Einspracheverfahren die Höhe der Schätzung anhand der vorhandenen Akten überprüfen. Wobei auch hier eine Anpassung nur zulässig ist, wenn sich die erste Schät- zung als offensichtlich unrichtig erweist (Zweifel/Hunziker, a.a.O., N. 51 ff. DBG). 4. Im vorliegenden Fall hat die Steuerverwaltung die Einsprache "teilweise gutgeheissen" (Einspracheentscheide vom 22.5.2017, pag. 8 und 10). Tatsächlich ist sie jedoch zu Ungunsten des Rekurrenten von der Veranlagung nach Ermessen abgewichen, indem sie das steuerbare Einkommen um CHF 20'644.-- (Kanton) bzw. CHF 21'794.-- (Bund) erhöht hat. Dabei hat die Steuerverwaltung u.a. auf die Lohnausweise der B.________ GmbH und auf die Jahresrech- nung des Einzelunternehmens verwiesen. Sie ist damit (zumindest implizit) davon ausgegan- gen, dass dem Rekurrenten der Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit der Ermessensver- anlagungen gelungen ist. Ob dies zutrifft, ist im Folgenden zu prüfen. 4.1 Unbestritten, und durch entsprechende Bestätigungen belegt, sind die dem Rekurrenten ausbezahlten Renten der Invalidenversicherung (Rekursbeilage 3, Nummerierung durch Steu- errekurskommission) und der beruflichen Vorsorge (pag. 37 und 38) von insgesamt CHF 28'609.--. 4.2 Die durch den Rekurrenten beherrschte B.________ GmbH (siehe Bst. A hiervor) reichte zuletzt für das Jahr 2011 eine Steuererklärung und eine Jahresrechnung ein. Für die Steuerjah- re 2012 bis 2014 musste sie nach Ermessen veranlagt werden. Als einzige Belege für Einkom- men, das dem Rekurrenten im Jahr 2014 aus der B.________ GmbH zugeflossen ist, existieren zwei Lohnausweise. Der erste, datiert vom 25. Februar 2015, weist einen Nettolohn von CHF 40'956.-- aus; der zweite, datiert vom 5. Februar 2016, einen solchen von CHF 25'420.-- (pag. 34 und 35). Die Steuerverwaltung addierte diese beiden Lohnsummen und bestimmte das Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit auf CHF 66'376.--. Mangels Unterlagen der B.________ GmbH war es der Steuerverwaltung nicht möglich, die Lohnsumme zu plausibilisie- ren. Ebenso wenig konnte sie allfällige offene oder verdeckte Gewinnausschüttungen feststellen oder die finanziellen Verflechtungen zwischen der B.________ GmbH, dem Rekurrenten und dessen Einzelunternehmen überprüfen (Der Rekurrent hatte in der Steuererklärung 2013 eine Darlehensschuld gegenüber der B.________ GmbH von CHF 15'000.-- deklariert [pag. 86], die von der Steuerverwaltung mangels vorhandener Unterlagen der Gesellschaft nicht akzeptiert wurde [pag. 79]). Im Ergebnis bestand auch zum Zeitpunkt der Einspracheentscheide eine be- trächtliche Ungewissheit, was die dem Rekurrenten aus der B.________ GmbH zugeflossenen Mittel betrifft. -5- 4.3 Nebst seiner Tätigkeit für die B.________ GmbH führt der Rekurrent ein ebenfalls in der Textilreinigungsbranche tätiges Einzelunternehmen (siehe Bst. A hiervor). Dieses in D.________ domizilierte Geschäft hat der Rekurrent im Jahr 2010 von den vorherigen Besitzern übernommen (pag. 98). Dennoch füllte der Rekurrent für das Steuerjahr 2013 weder das For- mular 9 aus (Einkommen und Geschäftsvermögen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit) noch reichte er einen Jahresabschluss ein. Dementsprechend wurde das selbstständige Erwerbsein- kommen pro 2013 nach Ermessen auf CHF 10'000.-- eingeschätzt (pag. 78). Für das hier zu beurteilende Jahr 2014 legte der Rekurrent im Einspracheverfahren eine Jahresrechnung vor, bestehend aus Bilanz und Erfolgsrechnung (pag. 44-54): Bilanz Erfolgsrechnung Kasse 377 Ertrag 277'171 Debitoren 9'384 Waren/Dienstleistungen 30'639 Mobile Sachanlagen 198'563 Personalaufwand 169'202 Aktiven 208'325 Raumaufwand 25'521 Kurzfristiges Fremdkapital 126'331 Unterhalt, Leasing 14'708 Kontokorrent A.________ 42'636 Fahrzeugaufwand 3'567 Darlehen C.________ 10'000 Energie 25'902 Darlehen B.________ GmbH 14'157 Darlehenszinsen 3'233 Kontokorrent Fam. A.________ 13'272 Übriger Aufwand 11'470 Gewinnvortrag 9'000 Aufwand 284'242 Verlust -7'071 Verlust -7'071 Passiven 208'325 4.3.1 Grundsätzlich ist der buchhalterisch ausgewiesene Gewinn auch für die steuerliche Ge- winnermittlung massgebend ("Massgeblichkeitsprinzip", vgl. Brülisauer/Mühlemann in: Kom- mentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. Aufl., 2017, N. 8 ff. zu Art. 58 DBG). Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Bücher nach den zwingenden Vorschriften des Handelsrechts ordnungsgemäss geführt werden (Brülisau- er/Mühlemann, a.a.O., N. 12 zu Art. 58 DBG). Dabei spielt es keine Rolle, dass Einzelunter- nehmen mit einem Umsatz von weniger als CHF 500'000.-- seit dem 1. Januar 2013 nicht mehr zu einer kaufmännischen Buchführung und Rechnungslegung verpflichtet sind (Art. 957 Abs. 1 Ziff. 2 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]). Denn über die Einnahmen und Ausgaben muss dennoch Buch geführt werden (Art. 957 Abs. 2 Ziff. 1 OR), wobei die Grund- sätze ordnungsgemässer Buchführung sinngemäss gelten (Art. 957 Abs. 3 OR). Steuerrechtlich verhält es sich so, dass ein selbstständig Erwerbender, der freiwillig Buch führt, gleich behan- delt wird wie wenn er dazu verpflichtet wäre (Art. 21 Abs. 5 StG i.V.m. Art. 85 StG bzw. Art. 18 Abs. 3 DBG i.V.m. Art. 58 DBG; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 135 zu Art. 18 DBG). -6- Demnach ist zu prüfen, ob das aus selbstständiger Erwerbstätigkeit stammende Einkommen des Rekurrenten anhand der Jahresrechnung festgestellt werden kann. 4.3.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die eingereichte Jahresrechnung 2014 keine Vorjahres- zahlen enthält, was nicht nur die Plausibilisierung des Ergebnisses erschwert, sondern auch gegen Art. 958d Abs. 2 OR verstösst. Weiter erweckt namentlich die Bilanz auf den ersten Blick Zweifel an ihrer Richtigkeit: Kurzfristigen Verbindlichkeiten von CHF 126'331.-- (davon CHF 65'231.-- Kreditoren) stehen keine nennenswerten flüssigen Mittel gegenüber. Weil der Rekurrent gemäss Steuererklärung auch im Privatvermögen über keine liquiden Mittel verfügt hat, wäre er bei dieser Bilanzlage wohl in kürzester Zeit gezwungen gewesen, das Geschäft zu liquidieren (soweit ersichtlich, existiert es noch heute). Zudem taucht die im Vorjahr von der Steuerverwaltung nicht akzeptierte Darlehensschuld gegenüber der B.________ GmbH (siehe E. 4.2 hiervor) nunmehr in ähnlicher Höhe in der Bilanz des Einzelunternehmens auf (und ist genauso unbelegt wie 2013). Ausserdem ist zu bemerken, dass das "Kontokorrent A.________", das der Rekurrent als Guthaben in seinem Wertschriftenverzeichnis (Formular 3 der Steuererklärung) aufgeführt hat, zum Eigenkapital gehört, denn das Einzelunternehmen ist kein eigenständiges Rechtssubjekt. Unklar ist in diesem Zusammenhang, ob der Rekurrent auch am zweiten aufgeführten "Kontokorrent Familie A.________" beteiligt ist. Schliesslich kann mangels Vorjahreszahlen die Höhe des bilanzierten Gewinnvortrags von CHF 9'000.-- nicht überprüft werden. An der Erfolgsrechnung ist bemerkenswert, dass der Rekurrent trotz eines beträchtlichen Umsatzes offenbar nichts mit dem Einzelunternehmen verdient hat, jedenfalls hat er im Formular 9 der Steuererklärung keinen Eigenlohn deklariert. Auffallend ist auch, dass kei- ne Abschreibungen getätigt wurden, obwohl das Reinigungsunternehmen über namhafte mobile Sachanlagen (hauptsächlich Maschinen) verfügt. 4.3.3 Aufgrund dieser Ausführungen kommt die Steuerrekurskommission zum Schluss, dass für die Bemessung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit nicht ohne weiteres auf die eingereichte Jahresrechnung abgestützt werden kann. Demgegenüber hat die Steuer- verwaltung, ungeachtet der erwähnten Auffälligkeiten, ohne weitere Abklärungen den in der Jahresrechnung 2014 ausgewiesenen Verlust von CHF 7'071.-- in den Einspracheentscheiden vom 22. Mai 2017 berücksichtigt. Dies erstaunt insofern, als sie ursprünglich beabsichtigte, eine Buchprüfung durchzuführen (Schreiben vom 8.6.2016, pag. 30). Laut Vernehmlassung verzich- tete die Steuerverwaltung letztlich darauf, weil eine Buchprüfung beim Einzelunternehmen wenig Sinn gemacht hätte, wenn nicht gleichzeitig ein Quervergleich mit der B.________ GmbH möglich gewesen wäre. 4.4 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass weder das aus der B.________ GmbH noch das aus dem Einzelunternehmen stammende Einkommen anhand der im Einspracheverfahren -7- eingereichten Unterlagen objektiv haben festgestellt werden können. Dementsprechend hat der Rekurrent im Einspracheverfahren den Nachweis nicht erbracht, dass die Veranlagung nach Ermessen offensichtlich unrichtig ausgefallen ist. 5. Nach dem in E. 3.2 hiervor Ausgeführten hätte es die Steuerverwaltung angesichts dieser Sachlage bei einer Veranlagung nach Ermessen belassen müssen, wobei sie gegebenenfalls aufgrund des vorhandenen Aktenmaterials eine abweichende Schätzung hätte vornehmen kön- nen. Die Steuerverwaltung hat jedoch keine Neuschätzung vorgenommen, sondern einen re- gulären Einspracheentscheid gefällt, der zu Ungunsten des Rekurrenten ausgefallen ist. 5.1 Im Rekursverfahren wehrt sich der Rekurrent gegen diese Addition der beiden Lohnaus- weise. Er erklärt, dass im ersten Lohnausweis nebst dem eigentlichen Lohn (inkl. provisorische Krankentaggelder) irrtümlicherweise auch die IV-Renten enthalten gewesen seien. Diese Anga- be erscheint wenig glaubhaft. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die dem Rekurrenten persönlich ausbezahlten IV-Renten für die B.________ GmbH überhaupt von Bedeutung hätten sein kön- nen. Allerdings geht aus den erst im Verfahren vor der Steuerrekurskommission eingereichten Leistungsabrechnungen der Versicherung (Rekursbeilagen 6-10) hervor, dass das versicherte Taggeld CHF 82.20 betragen hat, was multipliziert mit 365 einem versicherten Jahreslohn von CHF 30'000.-- entspricht. Die im zweiten Lohnausweis bestätigte Nettolohnsumme beträgt CHF 25'240.--. Gemäss Zusammenstellung des Rekurrenten (Rekursbeilage 4) ergibt sich die- ser Betrag aus einem "Fixlohn" von CHF 8'959.--, Sozialversicherungsbeiträgen von minus CHF 929.-- sowie aus Krankentaggeldern von CHF 17'390.-- (264 Tage zu CHF 65.76 [=80 % von CHF 82.20]). In Bezug auf das Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit kann der Darstellung des Rekurrenten deshalb gefolgt werden. Dies ändert jedoch nichts daran, dass bezüglich der übrigen Einkommensbestandteile (namentlich allfällige Gewinnausschüttungen aus der B.________ GmbH und Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit) weiterhin Unklarheit herrscht und deren Ausmass geschätzt werden muss. 5.2 Für den Fall, dass die Steuerrekurskommission bezüglich der Lohnausweise dem Rekur- renten folgen sollte, hat die Steuerverwaltung in der Vernehmlassung angeregt, die Berechnung der Vermögensentwicklung und des Privataufwands des Rekurrenten in den Rekurs- und Be- schwerdeentscheid einfliessen zu lassen. Damit beantragt die Steuerverwaltung sinngemäss eine erneute Veranlagung nach Ermessen, basiert doch auch eine Aufrechnung im Einkommen aufgrund der Vermögensentwicklung und der geschätzten Lebenshaltungskosten auf der Ausü- bung von (Teil)ermessen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 70 f. zu Art. 130 DBG). Die von der Steuerverwaltung festgestellte Vermögenszunahme von rund CHF 45'000.-- (pag. 26) ist allerdings insoweit zu relativieren, als sie primär darauf zurückzuführen ist, dass im Vermögen per 31. Dezember 2014 ein "Kontokorrent"-Guthaben gegenüber dem -8- Einzelunternehmen (eigentlich steuerbares Eigenkapital, siehe E. 4.3.2 hiervor) von CHF 42'635.-- enthalten ist (pag. 57). Weil die Höhe des Kontokorrents/Eigenkapitals per Ende 2013 nicht bekannt ist, kann keine stichhaltige Aussage zur Vermögensentwicklung gemacht werden. 5.3 Letztlich bleibt es dabei, dass der Rekurrent die offensichtliche Unrichtigkeit der ursprüng- lichen Veranlagung nach Ermessen nicht nachweisen kann. Umgekehrt fehlt es an ausreichen- den Anhaltspunkten, die der Steuerrekurskommission ein Abweichen von der ursprünglichen Veranlagung nach Ermessen gebieten würden. Mithin ist das steuerbare Einkommen, in Über- einstimmung mit den Veranlagungsverfügungen vom 8. März 2016, auf CHF 50'000.-- bei den kantonalen Steuern und auf CHF 55'000.-- bei der direkten Bundessteuer sowie das steuerbare Vermögen auf CHF 250'000.-- festzusetzen. Rekurs und Beschwerde sind demnach teilweise gutzuheissen. Es ist bei dieser Sachlage an der Steuerverwaltung gegebenenfalls abzuklären, ob ein strafbares Verhalten vorliegt und deshalb ein Verfahren wegen Steuerwiderhandlung zu eröffnen ist. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Rekurrent grundsätzlich nur einen Anteil der gesamten Verfahrenskosten zu tragen (Art. 144 Abs. 1 und 5 DBG sowie Art. 200 Abs. 1 StG i.V.m. Art. 1, 2, 53, 58 und 59 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrens- kostendekret, VKD; BSG 161.12]). Jedoch sind der (teilweise) obsiegenden Partei die Kosten ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie bei pflichtgemässem Verhalten schon im Veranla- gungs- oder Einspracheverfahren zu ihrem Recht gekommen wäre (Art. 200 Abs. 2 StG; Art. 144 Abs. 2 DBG). Die Steuerverwaltung sandte dem Rekurrenten am 1. März 2017 einen Vorabdruck des geplanten Einspracheentscheids zu und gewährte ihm eine Frist bis am 20. März 2017, um dazu Stellung zu nehmen und allfällige Beweismittel einzureichen. Aus dem Vorabdruck war ersichtlich, dass die Steuerverwaltung beabsichtigte, die beiden unterschiedli- chen Lohnausweise zu addieren. Der Rekurrent reagierte nicht auf dieses Schreiben, so dass am 22. Mai 2017 die dem Vorabdruck entsprechenden Einspracheentscheide eröffnet wurden. Damit sind die Verfahrenskosten im vorliegenden Fall vollumfänglich dem Rekurrenten aufzuer- legen. 7. Weil der Rekurrent im vorliegenden Verfahren nicht vertreten ist und weil keine notwendi- gen und verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, werden keine Parteikosten gespro- chen (Art. 200 Abs. 4 StG sowie Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). -9- Aus diesen Gründen wird erkannt: 1. Der Rekurs betreffend die kantonalen Steuern pro 2014 wird teilweise gutgeheissen. Das steuerbare Einkommen wird auf CHF 50'000.-- und das steuerbare Vermögen auf CHF 250'000.-- festgesetzt. 2. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer pro 2014 wird teilweise gutgeheis- sen und das steuerbare Einkommen auf CHF 55'000.-- festgesetzt. 3. Die Kosten des Verfahrens vor der Steuerrekurskommission, bestimmt auf eine Pau- schalgebühr von CHF 800.--, werden dem Rekurrenten zur Bezahlung auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Gegen den Entscheid betreffend die kantonalen Steuern kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden. Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechts- schrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Be- schwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwer- deführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechts- schrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Gegen den Entscheid betreffend die direkte Bundessteuer kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden (Art. 145 DBG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 BStV). Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizeri- schen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Wird beim Verwaltungsgericht für die kantonalen Steuern und die direkte Bundes- steuer Beschwerde erhoben, können diese, soweit den gleichen Gegenstand betref- fend, in einer gemeinsamen Rechtsschrift eingereicht werden. Sie hat insbesondere die jeweiligen Rechtsbegehren sowie die Begründungen zu enthalten. - 10 - 6. Zu eröffnen an: ▪ A.________ ▪ Steuerverwaltung des Kantons Bern ▪ Eidgenössische Steuerverwaltung ▪ Gemeinde D.________ IM NAMEN DER STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Der Präsident Der Gerichtsschreiber Kästli Leumann - 11 -