1. Der Rekurs wird gutgeheissen. Der Grundstückgewinn aus dem Verkauf des Grundstücks F.________ Gbbl. Nr. 1________ ist unter Berücksichtigung eines Besitzesdauerabzugs von 70 % festzusetzen. Die Akten werden zur Neuveranlagung im Sinn der Erwägungen an die Steuerverwaltung zurückgesandt. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem Rekurrenten wird eine Parteikostenentschädigung von CHF 9'397.60 (inkl. 8 % Mehrwertsteuer) zugesprochen.