Weil der Rekurrent im vorliegenden Verfahren vertreten ist ihm notwendige und verhältnismässig hohe Kosten entstanden sind, wird ihm eine Parteikostenentschädigung zugesprochen (Art. 200 Abs. 4 StG). Diese wird gemäss dem vorgesehenen Rahmentarif (Art. 11 der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes [PKV; BSG 168.811]) festgesetzt. Der Zeitaufwand gemäss der eingereichten Kostennote für den Anwalt ist mit 44 Stunden überhöht und wird auf 32 Stunden herabgesetzt, was für die geleisteten Aufwendungen ausreichend ist.