Damit beträgt die beim Verkauf vom 30. März 2015 massgebliche Haltedauer 50 Jahre. Der Rekurs ist demzufolge gutzuheissen und der steuerbare Grundstückgewinn unter Berücksichtigung des höchstmöglichen Besitzesdauerabzugs von 70 % zu veranlagen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Rekurrent keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 200 Abs. 1 StG).