6. Dementsprechend errechnet sich die Besitzesdauer gemäss Art. 144 Abs. 2 StG seit der letzten (vorangehenden) besteuerten Veräusserung oder entgeltlichen Handänderung ohne Gewinn berechnet. Laut Schenkungsvertrag vom 15. Mai 1997 ging das Vertragsobjekt in mehreren Etappen ins Eigentum der Familie C.________ über; die letzte vermerkte entgeltliche Handänderung datiert vom 7. Juli 1964 (pag. 51). In Übereinstimmung mit der Steuerverwaltung (Ziff. 5.2 der Vernehmlassung) ist von diesem Datum auszugehen. Damit beträgt die beim Verkauf vom 30. März 2015 massgebliche Haltedauer 50 Jahre.