Im vorliegenden Fall erscheint der durch den Rekurrenten zu leistende Aufwand angesichts der Höhe des ihm übertragenen Vermögens als derart vernachlässigbar, dass er an der Reinheit der Schenkung nichts zu ändern vermag. Im Ergebnis ist der am 30. Mai 1997 im Grundbuch eingetragene Erwerb des Vertragsobjekts durch den Rekurrenten daher als unentgeltliche Handänderung, und damit als unter Steueraufschub erfolgt, zu qualifizieren.